Fautfracht/Ausfallfracht
Bedeutung der Fautfracht bzw. Ausfallfracht
Fautfracht, auch bekannt als Ausfallfracht, ist ein Begriff aus dem Frachtverkehr, der die Entschädigung beschreibt, die ein Frachtführer erhält, wenn eine Verladung von Gütern nicht wie vereinbart durchgeführt wird. Dies tritt typischerweise auf, wenn der Versender die vereinbarte Fracht nicht bereitstellt oder die Verladung storniert. Die Fautfracht dient als Kompensation für den entgangenen Umsatz und die bereits aufgewendeten Kosten des Frachtführers.
Fautfracht im HGB
Die Regelungen zur Fautfracht sind im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert. Gemäß HGB hat der Frachtführer Anspruch auf Fautfracht, wenn die Beförderung der Güter ohne sein Verschulden unterbleibt. Die Höhe der Fautfracht kann vertraglich festgelegt oder, falls nicht spezifiziert, nach den üblichen Sätzen am Ort der Beladung bestimmt werden.
Fautfracht Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuerpflicht der Fautfracht gibt es eine signifikante Besonderheit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Fautfracht gemäß § 415 Absatz 2 Nummer 2 HGB als pauschalierte Entschädigung zu betrachten ist, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Begründung liegt darin, dass die Fautfracht nicht als Entgelt für eine Leistung angesehen wird, da sie nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt wird. Folglich fehlt der Fautfracht der Entgeltcharakter, weshalb sie nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Zusammenfassend ist die Fautfracht eine wesentliche finanzielle Maßnahme im Frachtverkehr, die den Frachtführer für den Ausfall einer vertraglich vereinbarten Frachtbeförderung entschädigt. Sie ist im HGB geregelt und umfasst Aspekte wie die Berechnung der Entschädigungshöhe und die Anwendung der Umsatzsteuer auf die Fautfracht.
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